Statuten

Art. 1 / Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Obstsortensammlung Roggwil“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Roggwil.
Unter dem Begriff „Mitglieder“ werden sowohl männliche wie weibliche Mitglieder sowie Körperschaften verstanden.

Art. 2 / Ziel und Zweck

Die Thurgauer Regierung hat im Rahmen der Landumlegung in Hofen/Roggwil 3 ha Land für eine Obstsortensammlung erworben. Sie überlasst dieses dem Verein pachtweise zur Erfüllung des Vereinszwecks.
Der Verein plant, errichtet und pflegt eine Obstsortensammlung. Er wird durch die Fachstelle Obstbau TG / SH Arenenberg beraten.
Der Verein setzt sich folgende Ziele:

  • den früheren Obstbau den Nachfahren zu erhalten
  • Hochstämme pflanzen und alte, rare Sorten sammeln und erhalten
  • Hochäcker erhalten und wieder herrichten
  • ein für den Oberthurgau typisches Landschaftsbild erhalten
  • eine extensive, der Mäusebekämpfung angepasste Unternutzung durchführen
  • Boden, der für den Obstbau ungeeignet ist, im Interesse des Natur- und Vogelschutzes bepflanzen.

Art. 3 / Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Wird der Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Durch Beschluss mit ¾-Mehrheit der Vereinsversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern. (A) Aktivmitglieder unterstützen den Verein mit dem Jahresbeitrag und sind bereit, mindestens zwei halbe Tage pro Jahr im Obstgarten Fronarbeit zu leisten. (B) Passivmitglieder unterstützen den Verein mit dem Jahresbeitrag. (C) Gönnermitglieder unterstützen den Verein mit einem erhöhten Beitrag. Dieser kann aus jährlich wiederkehrenden Beiträgen oder aus einem einmaligen erhöhten Beitrag (Patenschaft) bestehen. Freimitglieder (F) werden vom Vorstand bestimmt und sind vom Jahresbeitrag befreit. Ehrenmitglieder (E) werden durch die Vereinsversammlung erkoren. A-, B-, C-, F- und E-Mitglieder haben an der Vereinsversammlung das gleiche Stimm- und Wahlrecht.

Art. 4 / Organisation

Die Organe sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 5 / Vereinsversammlung

Diese tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen und wenn der Vorstand dies beschliesst oder auf Begehren von einem Fünftel aller Mitglieder. Sie ist unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vorher schriftlich.
Anträge sind 10 Tage vor der Vereinsversammlung der Präsidentin, dem Präsidenten schriftlich zuzustellen.
Die statutarischen Geschäfte sind:

  1. Präsenz
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Protokoll
  4. Tätigkeitsberichte
  5. Jahresrechnung und Revisorenbericht
  6. Festsetzung des Budgets und des Jahresbeitrages
  7. Tätigkeitsprogramm
  8. Wahlen
    a) Präsidentin/Präsident
    b) Vorstand
    c) 2 Revisoren
  9. Anträge
  10. Verschiedenes und allgemeine Umfrage

Art. 6 / Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 – 9 Mitgliedern. Er wird durch die ordentliche Vereinsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Präsidentin, der Präsident wird durch die Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Kompetenzen und Aufträge des Vorstandes:

  • Vertretung des Vereins gegen Aussen
  • Vollzug der Hauptversammlungs-Beschlüsse
  • Beschlussfassung über ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben
  • Erlass von Dringlichkeitsbeschlüssen
  • Vollzug des Bewirtschaftungskonzeptes
  • Abschluss von Pacht- und Kaufverträgen
  • Zusammenarbeit mit dem Amt für Raumentwicklung des Kanton Thurgau, mit der Fachstelle Obstbau TG/SH Arenenberg und mit der Fructus

Art. 7 / Finanzen

Einnahmen sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Erträge aus dem Verkauf von Früchten und deren Produkte
  • Erträge aus dem Vermögen
  • Pachterträge
  • Übrige Einnahmen

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die durch die Kassierin, den Kassier geführte Rechnung wird durch die beiden Revisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Vereinsversammlung Bericht. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein allfälliges Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

Art. 8 / Statutenänderung

Die Statuten können nach Mitteilung in der Einladung an der nächsten Vereinsversammlung abgeändert werden, sofern das Amt für Raumentwicklung die Änderung genehmigt.

Art. 9 / Vereinsauflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Dreiviertel-Mehrheit der Vereinsversammlung beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen hat nach den Beschlüssen der Auflösungsversammlung Verwendung zu finden.

Die Hauptversammlung vom 3. März 2023 hat die vorliegenden Statuten genehmigt und sie treten sofort in Kraft.

Die Präsidentin: Ursula Leutenegger
Der Aktuar: Walter Germann